lich-rechtlichen Körperschaften (KG-act. 1 S. 24). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie liefe im Bereich der Vollstreckung letztlich darauf hinaus, dass ein Staat, indem er sich auf ein im Ausland stattgefundenes Erkenntnisverfahren einlässt, (konkludent) immer auch auf die Immunität im Vollstreckungsverfahren verzichtet. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass ein Verzicht auf Immunität im Erkenntnisverfahren nicht ohne weiteres einen solchen im Vollstreckungsverfahren nach sich zieht (Markus, a.a.O., N 154 mit Hinweis auf BGE 134 III 122 E. 5.3.3).