Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ausreichende Binnenbeziehung mit der Schweiz gegeben, wenn das in Frage stehende Schuldverhältnis in der Schweiz begründet wurde oder hier abzuwickeln ist, oder wenn der Schuldner Handlungen vorgenommen hat, die geeignet sind, in der Schweiz einen Erfüllungsort zu begründen. Dagegen genügt die blosse Tatsache, dass Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen oder der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz lag, nicht (BGE 106 Ia 142 E. 5). Kantonsgericht Schwyz 5