Liegt aber ein Binnenbezug vor, sind die eigenen Interessen höher zu bewerten als diejenigen des ausländischen Staates (Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A., S. 79; ZR 99 [2000] Nr. 112 S. 302). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ausreichende Binnenbeziehung mit der Schweiz gegeben, wenn das in Frage stehende Schuldverhältnis in der Schweiz begründet wurde oder hier abzuwickeln ist, oder wenn der Schuldner Handlungen vorgenommen hat, die geeignet sind, in der Schweiz einen Erfüllungsort zu begründen.