a) Die Gesuchsgegnerin ist ein ausländischer Staat. Kraft Völkerrechts geniesst ein fremder Staat Immunität, soweit sein Handeln iure imperii erfolgt. Die inländische Gerichtsbarkeit ist nur gegeben, wenn der ausländische Staat iure gestionis handelt. Für die Zwangsvollstreckung in im Inland befindliche ausländische Vermögenswerte gilt, dass die Forderung, welche Gegenstand der Vollstreckung ist, eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz