Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, wonach Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegt werden können, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Es ist mithin vorfrageweise zu prüfen, ob der vorgelegte ausländische Entscheid, in casu der UNCITRAL-Schiedsspruch vom 17. Dezember 2015 (Vi-KB 3), ergangen zwischen der D.________ und der Gesuchsgegnerin, in der Schweiz vollstreckbar ist (vgl. BGE 139 III 135 = Pra 2013 Nr. 69 E. 4.5.2).