2. Der Arrestbefehl vom 29. August 2016 (Arrest-Nr. zz/ZES 16 408) und die gestützt auf diesen Arrestbefehl erlassene Verfügungsbeschränkung seien aufzuheben. 3. Eventuell: Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, zugunsten der Beschwerdegegnerin eine Arrestkaution in der Höhe von CHF 1‘000‘000.00 zu hinterlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 27. März 2017 reichte die Gesuchstellerin eine Beschwerdereplik ein (KGact. 11), die Beschwerdeduplik der Gesuchsgegnerin datiert vom 10. April 2017 (KG-act. 13).