2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017 (Geschäfts-Nr. ZES 16 408) vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestschuldnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2017 (Eingang am 13. März 2017) stellte die Gesuchsgegerin folgende Begehren (KG-act. 9): 1. Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 und das Arrestbegehren vom 25. August 2016 seien abzuweisen.