17) und am 16. Dezember 2016 (Vi-act. 19). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 hiess der Einzelrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 29. August 2016 sowie dessen Vollzug auf (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Dispositivziffer 2) und diese verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 9‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 20. Februar 2017 (Eingang am 21. Februar 2017) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):