Mit Eingabe vom 30. September 2016 erhob die Gesuchsgegnerin Einsprache mit den Begehren, das Arrestbegehren sei abzuweisen, der Arrestbefehl aufzuheben, eventuell habe die Gesuchstellerin eine Arrestkaution von 1‘000‘000.00 zu hinterlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 7). Am 28. Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein (Vi-act. 11), wozu sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. November 2016 vernehmen liess (Vi-act. 13). Weitere Stellungnahmen der Parteien erfolgten am 11. November 2016 (Vi-act. 15), am 6. Dezember 2016 (Vi-act. 17) und am 16. Dezember 2016 (Vi-act.