Mit Arrestbefehl vom 29. August 2016 wurde das genannte Grundstück für eine Forderungssumme von Fr. 9‘954‘973.26, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 2‘514‘697.88 für den Zeitraum von 2004 bis zum 31. Dezember 2015 sowie Zinsen zu einem Satz von LIBOR + 2 % jährlich aufzuzinsen auf dem gesamten Betrag von Fr. 12‘469‘671.13 ab dem 1. Januar 2016 verarrestiert (Vi-act. 2). Mit Eingabe vom 30. September 2016 erhob die Gesuchsgegnerin Einsprache mit den Begehren, das Arrestbegehren sei abzuweisen, der Arrestbefehl aufzuheben, eventuell habe die Gesuchstellerin eine Arrestkaution von 1‘000‘000.00 zu hinterlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 7).