{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9ef928a558bf920b76b25de95753eeb0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_41", "Checksum": "d1d28ea0ffd09c1d0a9b70831144c276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:25", "Checksum": "d85be5eaad1eece6bc3d96dcc811d8dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41\nRegeste:\nArresteinsprache | Arrest\n\nInsaat Turizim Ticaret Ve Sanayi A.Ş. vs. Islamic Republic of Pakistan sei\nnämlich Folgendes zu entnehmen (ICSID Case No. ARB/03/29 Ziff. 166; KGact. 9/3):\n\nThere is a difference, however, between the two treaties in terms of\nchronology. The Pakistan-UK BIT was concluded before and the\nPakistan-Switzerland BIT after the Treaty [gemeint zwischen der Türkei\nund Pakistan, Amm.]. This difference matters in connection with the\nRespondent’s objection that, when they concluded the Treaty, Turkey\nand Pakistan cannot have intended to include FET clause [= Fair and\nEquitable Treatment, Anm.] such as the one in the Pakistan-UK BIT or\nelse they would have insertet an express provision. That argument only\napplies to clauses that pre-date the conclusion of the Treaty. It does not\napply to Article 4 of the Pakistan-Switzerland BIT which was conluded\nafter the Treaty. The fact that the latter entered into force thereafter is\nirrelevant to ascertain the intention of the State parties at the time of\nconclusion. As a result, the Tribunal cannot follow Respondent’s\nchronological objection.\n\nDie Übersetzung lautet wie folgt (vgl. KG-act. 11 S. 21):\n\nEs besteht aber ein Unterschied zwischen den beiden Verträgen in chronologischer Hinsicht. Das Abkommen Pakistan-UK wurde vor und dasjenige zwischen Pakistan und der Schweiz nach dem Vertrag [zwischen\nder Türkei und Pakistan] abgeschlossen. Dieser Unterschied ist von Bedeutung im Zusammenhang mit der Einrede der Beklagten, wonach die\nTürkei und Pakistan, als sie den Vertrag schlossen, nicht beabsichtigt\nhaben können, darin eine Klausel zur fairen und gleichberechtigten Behandlung aufzunehmen, wie sie das Investitionsschutzabkommen Paki-\nstan-UK enthält, da sie ansonsten eine solche Klausel ausdrücklich in\nden Vertrag aufgenommen hätten. Dieses Argument gilt nur für Klauseln,\nwelche dem Abschluss des Vertrages zeitlich vorausgehen. Es gilt nicht\nfür Aritkel 4 des Investitionsschutzabkommens Pakistan-Schweiz, welches nach dem Vertrag [zwischen Pakistan und der Türkei] abgeschlossen wurde. Die Tatsache, dass letzterer nachträglich in Kraft getreten ist,\nist für die Feststellung der Absicht der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt des\nAbschlusses unerheblich. Daher kann das Schiedsgericht der chronologischen Einrede der Beklagten nicht folgen.\n\nAus der zitierten Erwägung ergibt sich in der Tat der Grundsatz, dass Investitionsschutzabkommen, welche ein Staat zeitlich vor einem weiteren Vertrag\nmit einem anderen schliesst, von der Meistbegünstigungsklausel im letzteren\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nVertrag nicht erfasst sind, mithin wirken Meistbegünstigungsklauseln, wie die\nGesuchsgegnerin dafür hält, nur für die Zukunft (KG-act. 9 S. 28). In casu trat\ndas CH/UZB-Investitionsschutzabkommen am 5. November 1993 und dasjenige zwischen dem Vereinigten Königreich und der Gesuchsgegnerin am\n24. November 1993 in Kraft. Nach dem Gesagten ist die Meistbegünstigungsklausel des Art. 3 des UK/UZB-Investitionsschutzabkommens auf das\nCH/UZB-Investitionsschutzabkommen somit nicht anwendbar.\n\nDie Gesuchstellerin wendet ein, dass in einem Entscheid in Sachen Venezuela US S.R.L. (Barbados) vs. Venezuela vom 26. Juli 2016 (PCA Case\nNo. 2013-34 Ziff. 127 f.; KG-act. 11/4) das mit der Angelegenheit befasste\nSchiedsgericht ohne weiteres prozessuale Privilegien aus einem früher abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen zwischen Venezuela und dem\nDrittstaat Ecuador gestützt auf die später abgeschlossene MFN-Klausel im\nAbkommen zwischen Venezuela und Barbados importiert habe (KG-act. 11\nS. 22 f.). Der Einwand überzeugt jedoch nicht. Zum einen hielt das Schiedsgericht dafür, dass sich Venezuela lediglich den Rückgriff auf die UNCITRAL-\nSchiedsgerichtsbarkeit entgegenhalten müsse (vgl. Ziff. 128). Weitere, darüber hinausgehende prozessualen Privilegien, insbesondere in Bezug auf die\nVollstreckung, erwähnt das Gericht jedoch nicht. Zum anderen trifft es zu,\ndass, wie die Gesuchsgegnerin vorbringt, sich das Schiedsgericht mit der\nFrage mangels entsprechender Rüge zumindest nicht vertieft auseinandergesetzt hat (KG-act. 13 S. 45). Somit vermag der Entscheid Venezuela US\nS.R.L. (Barbados) vs. Venezuela das im Fall Bayindir vs. Pakistan Erkannte\njedenfalls nicht zu widerlegen. Nicht überzeugend ist schliesslich die Ansicht\nder Gesuchstellerin, wonach die zeitliche Komponente keine Rolle spiele und\ndie Meistbegünstigung bedingungslos zu erfolgen habe (KG-act. 11 S. 23).\nWie dargelegt, ist die Chronologie sehr wohl relevant. Für ihre Behauptung,\ndass die Meistbegünstigung bedingungslos zu gewähren ist, nennt die Gesuchstellerin im Übrigen keine Quellen.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nc) Nachdem seitens der Gesuchsgegnerin nicht von einem Verzicht auf die\nImmunität ausgegangen werden kann, erweist sich der UNCITRAL-\nSchiedsspruch vom 17. Dezember 2015 als in der Schweiz nicht vollstreckbar.\nBei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Bestehen der Forderung und\nnamentlich die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin hinreichend glaubhaft\ngemacht wurden.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Gesuchstellerin (Art. 106\nAbs. 1 ZPO); sie hat die Gesuchsgegnerin überdies angemessen zu entschädigen (§§ 10 und 11 i.V.m. § 16 Abs. 1 GebTRA);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss (Fr. 3‘000.00) bezogen.\n\n"}