{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9ef928a558bf920b76b25de95753eeb0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_41", "Checksum": "d1d28ea0ffd09c1d0a9b70831144c276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:25", "Checksum": "d85be5eaad1eece6bc3d96dcc811d8dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41\nRegeste:\nArresteinsprache | Arrest\n\nbb) Für die Auslegung von Normen in internationalen Verträgen ist das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener\nÜbereinkommen, VRK; SR 0.111) massgebend, welches die Schweiz, die\nGesuchsgegnerin und das Vereinigte Königreich ratifiziert haben bzw. für diese Staaten in Kraft ist. Danach ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in\nÜbereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und\nZweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1 VRK). Der Wortlaut einer Vertragsnorm in\nseiner gewöhnlichen Bedeutung und im systematischen Zusammenhang des\nVertrags ist danach ebenso massgebend wie die beim Abschluss des Vertrags getroffenen Übereinkünfte (Art. 31 Abs. 2 VRK) und die spätere Übung\nbei der Anwendung des Vertrags, sofern daraus eine Übereinstimmung der\nVertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Art. 31 Abs. 3 lit. b VRK).\nIn diesem Rahmen ist das Verständnis der Bestimmungen, wie sie in Urteilen\nder Gerichte anderer Vertragsstaaten zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen (BGE 138 III 708 E. 3.1).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ncc) Laut Art. 9 Abs. 5 des CH/UZB-Investitionsschutzabkommens kann der\nEinwand der Immunität weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren\ngeltend gemacht werden, mithin enthält diese Bestimmung grundsätzlich einen Verzicht auf das Privileg der Immunität. Nach Auffassung der Gesuchstellerin hätte die Gesuchsgegnerin aufgrund der Meistbegünstigungsklausel in\nArt. 3 des UK/UZB-Investitionsschutzabkommens das im Abkommen mit der\nSchweiz gewährte Privileg des Immunitätsverzichts auch im vorliegenden\nVerhältnis mit einem Unternehmen eines Drittstaates (Grossbritannien) zu\ngewähren. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sich die Meistbegünstigung auf das jeweilige Staatsgebiet der vertragsschliessenden Parteien\nbeschränke, diese mithin keine extraterritoriale Wirkung entfalte (KG-act. 9\nS. 27).\n\ndd) Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 des UK/UZB-\nInvestitionsschutzabkommens nach bezieht sich die Meistbegünstigung in der\nTat nur auf das jeweils eigene Staatsgebiet der Vertragsparteien („in its territory“ bzw. „in ihrem Staatsgebiet“). Zur Frage der Auslegung der Formulierung\n„in its territory“ verwies die Gesuchsgegnerin auf den Entscheid Daimler vs.\nArgentinien vom 22. August 2012 (ICSID Case No. ARB/05/1; KG-act. 9/2),\nworin das Schiedsgericht unter Ziff. 231 (S. 96) Folgendes ausführte:\n\n(…) the Treaty’s clearly expressed territorial limitation upon the scope of\nits MFN clauses establishes that the Contracting State Parties to the\nGerman-Argentine BIT [Bilateral Investment Treaty, Anm.] did not intend\nfor the Treaty’s extra-territorial dispute resolution provisions to fall within\nthe scope of those closes.\n\nDie von keiner Partei bestrittene deutsche Übersetzung lautet wie folgt (vgl.\nKG-act. 9 S. 27):\n\n(…) die im Vertrag klar ausgedrückte territoriale Beschränkung des Anwendungsbereichs seiner Meistbegünstigungsklauseln zeigt, dass die\nvertragsschliessenden Parteien des deutsch-argentinischen bilateralen\nInvestitionsschutzvertrages nicht beabsichtigten, die extraterritorialen\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nStreitschlichtungsregeln des Vertrags in den Anwendungsbereich dieser\nKlauseln einzubeziehen.\n\nDaraus kann allgemein abgeleitet werden, dass die Meistbegünstigung zumindest in Bezug auf die (extraterritorialen) Streitschlichtungsregeln nicht geltend soll. Die Gesuchstellerin wendet indes ein, vorliegend erkläre Art. 3\nAbs. 3 des UK/UZB-Investitionsschutzabkommens explizit, dass sich die\nMeistbegünstigung auf die Artikel 1 bis 11 des Abkommens beziehe, d.h. auch\nauf die in Art. 8 statuierte Schiedsabrede, was wiederum impliziere, dass der\ngegenüber der Schweiz erklärte Immunitätsverzicht eingeschlossen sei (KGact. 11 S. 19). Dem kann nicht gefolgt werden. In Art. 8 Abs. 2 lit. a-c des\nUK/UZB-Investitionsschutzabkommens werden unter Hinweis auf die jeweils\ngeltenden Regeln die im Streitfall anzurufenden internationalen Schiedsgerichte bezeichnet, nämlich alternativ das International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID), der Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC) oder ein internationaler Schiedsrichter bzw.\nein ad hoc gebildetes internationales Schiedsgericht nach den Regeln der\nKommission der Vereinten Nationen über Internationales Handelsrecht (UN-\nCITRAL). Die Schiedsklausel legt somit nur fest, vor welchem Gericht und\nnach welchen Regeln ein Erkenntnisverfahren zu erfolgen hat. Jedoch nimmt\nsie keinen Bezug auf ein dem Schiedsverfahren allenfalls folgendes Vollstreckungsverfahren. Es erscheint aus der Optik von Treu und Glauben unwahrscheinlich, dass die vertragsschliessenden Staaten eine Meistbegünstigung\nauch und gerade in Bezug auf die Vollstreckung beabsichtigt hätten. Die\nMeistbegünstigung in Bezug auf die Schiedsabrede ist vielmehr lediglich so zu\nverstehen, dass, würde die Gesuchsgegnerin mit einem weiteren Drittstaat ein\nzusätzliches, im vorliegenden Abkommen noch nicht bezeichnetes Schiedsgericht als für Investitionsschutzstreitigkeiten zuständig vereinbaren, sich auch\nein Investor aus dem Vereinigten Königreich darauf berufen könnte.\n\nDie Gesuchsgegnerin führt sodann an, dass auch das zeitliche Moment gegen\neine Meistbegünstigung spricht (KG-act. 9 S. 28). Dem Entscheid Bayindir\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}