{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9ef928a558bf920b76b25de95753eeb0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_41", "Checksum": "d1d28ea0ffd09c1d0a9b70831144c276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:25", "Checksum": "d85be5eaad1eece6bc3d96dcc811d8dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41\nRegeste:\nArresteinsprache | Arrest\n\ncc) Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass im Rahmen von Art. 271 Abs.\n1 Ziff. 6 SchKG eine über die Belegenheit hinausgehende Binnenbeziehung\ngar nicht mehr gefordert werden könne, da diese Norm im Gegensatz zum\nArrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gerade nicht auf das zusätzliche Kriterium der Binnenbeziehung abstelle (KG-act. 1 S. 24). Auch dieser\nAnsicht ist nicht zu folgen. Das Element des genügenden Bezuges zur\nSchweiz nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bezweckt nämlich nur die Güterabwägung zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen (BSK SchKG II-\nStoffel, 2. A., N 89 zu Art. 271 SchKG), wogegen der aus der Vollstreckungsimmunität abgeleitete Binnenbezug es ermöglicht, auch und gerade die Inter-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nessen der Schweiz in die Abwägung miteinzubeziehen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung explizit nicht nur für das Erkenntnis- sondern\nauch im Vollstreckungsverfahren gilt (BGE 106 Ia 142 E. 3b). Dementsprechend sind der genügende Bezug nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG und der\nGrundsatz des Binnenbezugs im Bereich der Staatenimmunität denn auch\nunterschiedlich streng auszulegen, sprich der hier zur Diskussion stehende\nBinnenbezug ist restriktiver anzuwenden (zit. BGE 135 III 608). Somit vermag\ndie Rüge der Verletzung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht durchzudringen.\n\ndd) Die Gesuchstellerin sieht im Erfordernis des Binnenbezugs sodann eine\nVerletzung von Art. V NYÜ (KG-act. 1 S. 26). Richtig ist zwar, dass das NYÜ\nauch für Schiedssprüche gilt, die gegen einen Staat, ein staatlich kontrolliertes\nUnternehmen oder eine staatlich beherrschte Organisation ergangen sind und\ndie Verweigerungsgründe abschliessend aufzählt, so dass die Anerkennung\nund Vollstreckung nicht aus Gründen verweigert werden darf, welche in\nArt. V NYÜ nicht genannt werden (Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St.\nGallen 2014, S. 730 und 735). Das Bundesgericht befasste sich bis dato noch\nnie mit der Frage, wie es sich mit dem Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Staatenimmunität und die darauf fussende schweizerische Praxis des\nBinnenbezugs im Verhältnis zu den aus dem New Yorker Übereinkommen\nfliessenden Pflichten verhält. Nach der Meinung von Göksu wird die vollstreckungsrechtliche Staatenimmunität im Anwendungsbereich des NYÜ nicht\naufgehoben; eine Vollstreckung gegenüber einem fremden Staat ist seiner\nAnsicht nach daher nur möglich, wenn das Urteil ein privatrechtliches Handeln\ndieses Staates betrifft. Er hält aber generell dafür, dass die Vollstreckung zu\nverweigern ist, wenn das fragliche Rechtsverhältnis keine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (a.a.O., S. 730 mit Hinweis auf abweichende\nLiteraturmeinungen). Immerhin koexistieren die Praxis des Binnenbezugs und\ndas NYÜ, welches für die Schweiz am 30. August 1965 in Kraft trat, bereits\nseit einem halben Jahrhundert. Neue ernsthafte und sachliche Gründe, wel-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nche im Bereich des NYÜ im heutigen Zeitpunkt eine Abkehr vom Grundsatz\ndes Binnenbezugs aufdrängen würden, sind in casu nicht ersichtlich.\n\nee) Dementsprechend ist das Erfordernis des Binnenbezugs auch in casu\nzur Anwendung zu bringen. Ein Binnenbezug im Sinne der Rechtsprechung ist\ndenn auch nicht gegeben; mithin kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (angefocht. Verfügung E. 3c\nS. 11 f.). Nicht definitiv geklärt werden muss bei diesem Zwischenergebnis die\nFrage, ob tatsächlich eine Handlung iure gestionis vorliegt, was die Vorinstanz\nverneinte (vgl. angefocht. Verfügung E. 3.3/a).\n\nb) Zu prüfen war sodann, ob ein Verzicht auf die Immunität vorliegt. Die\nGesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf die Meistbegünstigungsklausel in Art. 3 des Abkommens vom 24. November 1993 zwischen\ndem Vereinigten Königreich und Nordirland und der Republik Usbekistan über\ndie Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (nachfolgend\nUK/UZB-Investitionsschutzabkommen) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 des\nAbkommens vom 16. April 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (SR 0.975.262.1; nachfolgend CH/UZB-\nInvestitionsschutzabkommen) würde sich ein Immunitätsverzicht ergeben.\n\naa) Art. 3 und Art. 8 des UK/UZB-Investitionsschutzabkommens lauten im\nenglischen Originaltext, soweit in casu relevant, wie folgt (Vi-KB 6):\n\nARTICLE 3\n\nNational Treatment and Most-favoured-nation Provisions\n\n(1) Neither Contracting Party shall in its territory subject investments or\nreturns of nationals or companies of the other Contracting Party to\ntreatment less favourable than that which it accords to investments or\nreturns of its own nationals or companies or to investments or returns of\nnationals or companies of any third State.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n(2) Neither Contracting Party shall in its territory subject nationals or\ncompanies of the Contracting Party, as regards their management,\nmaintenance, use, enjoyment or disposal of their investments, to\ntreatment less favourable than that which it accords to its own nationals\nor companies or to nationals or companies of any third State.\n\n(3) For the avoidance of doubt it is confirmed that the treatment provided\nfor in paragraphs (1) und (2) above shall apply to the provisions of\nArticles 1 to 11 of this Agreement.\n\nARTICLE 8\n\nSettlement of Disputes between Investor and Host State\n\n"}