{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9ef928a558bf920b76b25de95753eeb0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-41_2017-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d249c9394360252d2f033cd5ad6b087a5b06f7d2baf53fa1bf5a4c808894c4b0333cbe0606e0fa8996999e98f33466ba7dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_41", "Checksum": "d1d28ea0ffd09c1d0a9b70831144c276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:25", "Checksum": "d85be5eaad1eece6bc3d96dcc811d8dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.10.2017 BEK 2017 41\nRegeste:\nArresteinsprache | Arrest\n\na) Die Gesuchsgegnerin ist ein ausländischer Staat. Kraft Völkerrechts\ngeniesst ein fremder Staat Immunität, soweit sein Handeln iure imperii erfolgt.\nDie inländische Gerichtsbarkeit ist nur gegeben, wenn der ausländische Staat\niure gestionis handelt. Für die Zwangsvollstreckung in im Inland befindliche\nausländische Vermögenswerte gilt, dass die Forderung, welche Gegenstand\nder Vollstreckung ist, eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweisen muss, d.h. Immunität für acta iure gestionis wird nach der schweizerischen Praxis nur gewährt, wenn keine genügende Binnenbeziehung vorliegt\nund deshalb kein Bedürfnis besteht, dem ausländischen Staat die Immunität\nzu verweigern und den gegnerischen Interessen zu opfern. Liegt aber ein Binnenbezug vor, sind die eigenen Interessen höher zu bewerten als diejenigen\ndes ausländischen Staates (Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht\nder Schweiz, 5. A., S. 79; ZR 99 [2000] Nr. 112 S. 302). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ausreichende Binnenbeziehung mit der\nSchweiz gegeben, wenn das in Frage stehende Schuldverhältnis in der\nSchweiz begründet wurde oder hier abzuwickeln ist, oder wenn der Schuldner\nHandlungen vorgenommen hat, die geeignet sind, in der Schweiz einen Erfüllungsort zu begründen. Dagegen genügt die blosse Tatsache, dass Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen oder der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz lag, nicht (BGE 106 Ia 142 E. 5).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\naa) Die Vollstreckungsimmunität gehört in den Bereich des in Art. 30a\nSchKG vorbehaltenen Völkerrechts; die Bedingung des hinreichenden Binnenbezugs stellt vom Völkerrecht abgeleitete schweizerische Praxis dar, mithin handelt es um Richterrecht, welches sich zu Gewohnheitsrecht verdichtet\nhat (BGE 134 II 122 = Pra 2008 Nr. 105 E. 5.1 und 5.2; OGer ZH, Urteil\nPS130067 vom 14. Mai 2013 E. 3.5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Schreiben des\nEJPD vom 8. Juli 1986 betr. Arrestierung von Vermögen fremder Staaten [Vi-\nBB 5] und Information Nr. 16 vom 1. Dezember 2016 des EJPD bzw. des BJ\nbetr. zwangsvollstreckungsrechtlicher Besonderheiten bei Vermögenswerten\nausländischer Staaten und internationaler Organisationen, insbesondere bei\nder Arrestlegung [KG-act. 9/2]). In der Lehre stiess das Erfordernis des Binnenbezugs auf Kritik (so Staehelin/Bopp, Wider das Erfordernis der Binnenbeziehung beim Staatenarrest, in: Breitschmid/Jent-Sørensen/Schmid/Sogo\n[Hrsg.], Tatsachen Verfahren Vollstreckung, FS Isaak Meier, S. 726 ff.; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, N 152 mit Hinweis auf Kren\nKostkiewicz, in: FS Moritz W. Kuhn, S. 287 ff.). Das Bundesgericht hat den\nBinnenbezug aber seit einem ersten Entscheid aus dem Jahr 1918 (BGE 44 I\n49) in ständiger Rechtsprechung bestätigt und weiterentwickelt (namentlich in\nBGE 106 Ia 142 E. 3b, zit. BGE 134 II 122 E. 5.2.2 und zuletzt 135 III 608 =\nPra 2010 Nr. 63 E. 4.5; vgl. Rechtsprechungsübersicht in zit. Urteil PS130067\nvom 14. Mai 2013 E. 3.5.3). Der Binnenbezug fand, soweit ersichtlich, auch in\nder kantonalen Rechtsprechung Eingang (vgl. KGer, Beschluss RK2 2009 121\nvom 26. Februar 2010 E. 5b und zit. Urteil PS130067 des OGer ZH sowie\nZR 99 [2000] Nr. 112 S. 302).\n\nbb) Die Gesuchstellerin hält mit Hinweis auf Staehelin/Bopp und auf ein von\nihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von E.________ (KG-act. 1/4)\ndafür, dass ein iure gestionis handelnder ausländischer Staat kein besonderer\nSchuldner mehr sei, sondern wie ein Privater behandelt werden müsse. Das\nErfordernis der Binnenbeziehung widerspreche der allgemeinen Rechtsentwicklung und bevorzuge ausländische Staaten gegenüber inländischen öffent-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nlich-rechtlichen Körperschaften (KG-act. 1 S. 24). Dieser Argumentation kann\nnicht gefolgt werden. Sie liefe im Bereich der Vollstreckung letztlich darauf\nhinaus, dass ein Staat, indem er sich auf ein im Ausland stattgefundenes Erkenntnisverfahren einlässt, (konkludent) immer auch auf die Immunität im\nVollstreckungsverfahren verzichtet. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz,\ndass ein Verzicht auf Immunität im Erkenntnisverfahren nicht ohne weiteres\neinen solchen im Vollstreckungsverfahren nach sich zieht (Markus, a.a.O.,\nN 154 mit Hinweis auf BGE 134 III 122 E. 5.3.3). Ein Absehen vom Erfordernis\nder Binnenbeziehung hätte ferner zu Folge, dass es dem Gericht des Vollstreckungsstaates nicht mehr zustünde, eine Abwägung zwischen den Interessen\ndes eigenen und des ausländischen Staates vorzunehmen, denn der Binnenbezug dient gerade dazu, eine solche Interessenabwägung im Vollstreckungsstaat sicherzustellen. Wohl mag die international feststellbare Tendenz,\ndass Staaten im Wirtschaftsleben zunehmend ähnlich wie Private agieren,\nallenfalls für ein Hinterfragen des Kriteriums des Binnenbezugs zu sprechen.\nDennoch sind nach Ansicht der Beschwerdekammer de lege lata keine hinreichenden Gründe gegeben, welche die Aufgabe der fast während eines Jahrhunderts gelebten Rechtspraxis aufdrängen würden (zu den Voraussetzungen\nder Praxisänderung vgl. Hausheer/Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern\n2003, N 38 und 56 ff. zu Art. 1 ZGB).\n\n"}