- dass demnach eine Beschwerdeantwort nicht einzuholen war (Art. 322 Abs. 1 ZPO); - dass über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG); - dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; - dass an die Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.