- dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass es sich davon abgesehen um eine definitive Rechtsöffnung handelt und dem Beschwerdeführer als Betriebenem ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), der Beschwerdeführer diesen Beweis jedoch nicht ansatzweise antritt, was ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 322-323 ZPO); Kantonsgericht Schwyz 4