- dass der Beschwerdeführer mit der ausführlich und verständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung (angefochtene Verfügung S. 4) über die Voraussetzungen der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde; - dass darüber hinaus das Kantonsgericht den Beschwerdeführer bereits im Verfahren, über dessen Kosten vorliegend um definitive Rechtsöffnung ersucht wird, auf die Bedingungen einer rechtsgenüglichen Eingabe hingewiesen und eine Frist zur Verbesserung gewährt hatte (Vi-act. KB 1, S. 3), weshalb sich die erneute Ansetzung einer Nachfrist erübrigte (vgl. BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2; BGer 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 2.3);