- dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. Februar 2017 auf zwei Sätze und einen Hinweis beschränkt, indem er festhält: „1.Die Machen- Kantonsgericht Schwyz 3 schaften des Klägers sind Geschäft+Gesundheiitsschädigend. 2.Richter ohne Sachkenntnis ist besser Entscheidungen zu unterlassen die Todesfälle zur folge haben. Bei Fragen 1.B.________“ (KG-act. 1); - dass der Beschwerdeführer weder konkrete Rechtsbegehren stellt noch seine Beschwerde begründet, mithin sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzt, geschweige denn auch nur ansatzweise zum Ausdruck bringt, was er möchte;