- dass der Gesuchsgegener A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bezirksgericht Schwyz opponierte, woraufhin das Bezirksgericht die Beschwerde, gestützt auf § 94 Abs. 1 JG, am 20. Februar 2017 dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz übergab (Eingang 20. Februar 2017; KG-act. 1) und mit Verfügung vom 2. März 2017 die erstinstanzlichen Akten zustellte (KG-act. 4);