betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2017, ZES 2016 633);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 22. November 2016) definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2016 erteilte;