{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-40_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f5d2fb431d897aea66c9eb70e25a67d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-40_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e74bda88aed0285cb92573be6c178fb2375bc1ea6d96fa9017cda6499c5d443688431362a6a8948c9a3f6943ba58fc3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e74bda88aed0285cb92573be6c178fb2375bc1ea6d96fa9017cda6499c5d443688431362a6a8948c9a3f6943ba58fc3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_40", "Checksum": "e8ad961fdca5dcd548e0c97a9b31e0a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.04.2017 BEK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:57", "Checksum": "6c0bb532dade61925400d5c1e814d6b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.04.2017 BEK 2017 40\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 26. April 2017\nBEK 2017 40\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKanton Schwyz,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28,\n6431 Schwyz,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 16. Januar 2017, ZES 2016 633);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom\n16. Januar 2017 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 22. November 2016) definitive\nRechtsöffnung für die Forderung von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni\n2016 erteilte;\n\n- dass der Gesuchsgegener A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bezirksgericht Schwyz opponierte, woraufhin das Bezirksgericht die Beschwerde,\ngestützt auf § 94 Abs. 1 JG, am 20. Februar 2017 dem Kantonsgericht als\nRechtsmittelinstanz übergab (Eingang 20. Februar 2017; KG-act. 1) und mit\nVerfügung vom 2. März 2017 die erstinstanzlichen Akten zustellte (KG-act. 4);\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche\nEntscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen\nist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung\nzu berücksichtigen ist, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder\nnicht und es sich im Zweifel rechtfertigt, anwaltlich nicht vertretenen Parteien\neine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, N\n14 f. zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. Februar 2017 auf\nzwei Sätze und einen Hinweis beschränkt, indem er festhält: „1.Die Machen-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nschaften des Klägers sind Geschäft+Gesundheiitsschädigend. 2.Richter ohne\nSachkenntnis ist besser Entscheidungen zu unterlassen die Todesfälle zur\nfolge haben. Bei Fragen 1.B.________“ (KG-act. 1);\n\n- dass der Beschwerdeführer weder konkrete Rechtsbegehren stellt noch\nseine Beschwerde begründet, mithin sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid\nnicht auseinandersetzt, geschweige denn auch nur ansatzweise zum Ausdruck bringt, was er möchte;\n\n- dass der Beschwerdeführer mit der ausführlich und verständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung (angefochtene Verfügung S. 4) über die Voraussetzungen der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde;\n\n- dass darüber hinaus das Kantonsgericht den Beschwerdeführer bereits\nim Verfahren, über dessen Kosten vorliegend um definitive Rechtsöffnung\nersucht wird, auf die Bedingungen einer rechtsgenüglichen Eingabe hingewiesen und eine Frist zur Verbesserung gewährt hatte (Vi-act. KB 1, S. 3), weshalb sich die erneute Ansetzung einer Nachfrist erübrigte (vgl.\nBGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2; BGer 5A_355/2008 vom\n6. Oktober 2008, E. 2.3);\n\n- dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass es sich davon abgesehen um eine definitive Rechtsöffnung handelt\nund dem Beschwerdeführer als Betriebenem ohnehin nur offen stünde, durch\nUrkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt\noder gestundet wurde oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG),\nder Beschwerdeführer diesen Beweis jedoch nicht ansatzweise antritt, was\nebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 322-323 ZPO);\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass demnach eine Beschwerdeantwort nicht einzuholen war (Art. 322\nAbs. 1 ZPO);\n\n- dass über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann\n(§ 40 Abs. 2 JG);\n\n- dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO\ndem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;\n\n- dass an die Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n"}