2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.00 (ZES 2016 642), Fr. 100.00 (ZES 2016 643) und Fr. 200.00 (ZES 2016 645) werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 350.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dem Beschwerdeführer werden die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 350.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.