Genf 2013, N 30 zu Art. 95 ZPO). Vorliegend belegt der Beschwerdeführer weder die notwendigen Auslagen noch die entstandenen Umtriebe, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;- Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Januar 2017 in den Verfahren ZES 2016 642, ZES 2016 643 und ZES 2016 645 aufgehoben und die Rechtsöffnungsgesuche des Gesuchstellers in den Betreibungen Nr. X4, Nr. X5 und Nr. X6 des Betreibungsamtes Arth abgewiesen.