Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt überdies eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann einer nicht berufsmässig vertretenen Partei in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Zu entschädigende Kosten und Umtriebe gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO sind somit je nach Art der Auslage näher zu plausibilisieren, d.h., zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 30 zu Art. 95 ZPO).