7. Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 150.00 (ZES 2016 642), Fr. 100.00 (ES 2016 643) und Fr. 200.00 (ZES 2016 645) sind neu ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 350.00 (bestehend aus Fr. 100.00 [BEK 2017 34], Fr. 100.00 [BEK 2017 35] und Fr. 150.00 [BEK 2017 37]) festzulegen sind, sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, auch wenn er keine Beschwerdeantwort einreichte. Der Erfolg eines Rechtsmittels misst sich nämlich einzig am Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Massgebend ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag.