6. Zusammenfassend ist die Rüge der mangelnden Forderungsidentität in allen drei Verfahren begründet. Somit sind in Gutheissung der Beschwerde die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Januar 2017 aufzuheben und die Rechtsöffnungsgesuche des Kantonalen Steueramts Zürich vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X4, vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X5 und vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X6 des Betreibungsamtes Arth abzuweisen. Folglich erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.