Der im Zahlungsbefehl – und im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch – umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel. Zwar wurde im Zahlungsbefehl zur Umschreibung des Forderungsgrundes der Verlustschein Nummer X3 vom 7. Januar 2004 vermerkt, wobei diese Angaben sowie der betriebene Betrag von Fr. 1‘082.65 übereinstimmen mit den Angaben im dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Verlustschein (Vi-act. KB 3). Ebenso sind die Parteien (Betriebener bzw. Pfändungsschuldner und Betreibender bzw. Pfändungsgläubiger) identisch. Auf dem Verlustschein vom 7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes angegeben: