c) Im Verfahren BEK 2017 37 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel „Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Einschätzungsmitteilung vom 18. Januar 2002, VS-Nr. X3 vom 7. Januar 2004“. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der Veranlagungsverfügung vom 18. Januar 2002 um definitive Rechtsöffnung ersucht.