Auf dem Verlustschein vom 7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1999 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 30.10.2001“. Wie bereits erwähnt, betrifft die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung keine Steuerforderung, sondern eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174 DBG). Oder anders gesagt, handelt es sich beim Rechtsöffnungstitel nicht um eine (in Rechtskraft erwachsene) Veranlagungsverfügung (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3 zu VB zu Art.