Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der „Veranlagungsverfügung“ vom 30. Oktober 2001 um definitive Rechtsöffnung ersucht. Beim dem Gesuch beigelegten Rechtsöffnungstitel handelt es sich jedoch um eine Bussenverfügung bzw. um das Duplikat der Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 450.00. Diese Verfügung datiert zwar vom 30. Oktober 2001 (Vi-act. KB 2), jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Einschätzungsmitteilung. Der im Zahlungsbefehl – und im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch – umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel.