a) Im Verfahren BEK 2017 34 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel „Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Einschätzungsmitteilung vom 30. Oktober 2001, VS-Nr. X1 vom 7. Januar 2004.“ Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der „Veranlagungsverfügung“ vom 30. Oktober 2001 um definitive Rechtsöffnung ersucht.