5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Identität der Forderungen in den Zahlungsbefehlen mit denjenigen in den Schuldurkunden sei nicht gegeben (KG-act. 1). Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich nicht vor. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Forderungsidentität aber von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist Folgendes zu beachten: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forderung (Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu Art.