rung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Selbst wenn in den Zahlungsbefehlen ein falscher Forderungsgrund Aufnahme gefunden hat, ist zu beachten, dass ein Zahlungsbefehl selbst bei Fehlen jeglicher Bezeichnung des Forderungsgrundes noch nicht nichtig ist, sondern bloss anfechtbar (BGE 121 III 18, E. 2.a). Wurde der Zahlungsbefehl trotz falscher oder fehlender Bezeichnung des Forderungsgrundes nicht angefochten, so gilt dieser Mangel als geheilt (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92) und konnte bereits im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.