b) Im Zahlungsbefehl sind die Angaben des Betreibungsbegehrens aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), d.h. insbesondere die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forde- Kantonsgericht Schwyz 6