Hingegen hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung (statt vieler: Urteil BGer vom 2. April 2014, 5D_201/2013, E. 4.1) noch über die formell korrekte Anhebung der Betreibung (Peter Stücheli, a.a.O., S. 118) zu befinden. Insbesondere unterliegt die Prüfung des Zahlungsbefehls auf allfällige Mängel nicht der Kognition des Rechtsöffnungsrichters. Lediglich Mängel, welche die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben, sind auch im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92).