3. Der Beschwerdegegner ersuchte gestützt auf „die Veranlagungsverfügungen“ vom 30. Oktober 2001, vom 30. Oktober 2001 und vom 18. Januar 2002 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Beträge gemäss den Verlustscheinen vom 7. Januar 2004 (je Vi-act. 1, BEK 2017 34/35/37). Beruht die betriebene Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Verlustschein aus einer früheren Betreibung auf Pfändung gilt zwar grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG).