174 DBG) identisch. Unterschiedlich sind lediglich die Beträge der Forderungen und die jeweiligen Steuerperioden, woraus sich jedoch rechtlich keine unterschiedliche Beurteilung ergibt. Folglich können diese Verfahren (BEK 2017 34/35/37) vereinigt werden. Hingegen drängt sich bezüglich der Beschwerdeverfahren BEK 2017 32/33/36/38/39, welchen eine Veranlagungsverfügung für Steuerforderungen der direkten Bundessteuern als definitiver Rechtsöffnungstitel zugrunde liegt, eine separate Beurteilung auf (vgl. Beschluss in BEK 2017 32/33/36/38/39).