Bei den Forderungen in den Verfahren BEK 2017 34/35/37 handelt es sich um Ordnungsbussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern vom 14. Dezember 1990 [SR 642.11, nachfolgend DBG]), welcher jeweils eine Bussenverfügung zugrunde liegt. Damit sind sowohl die Parteien (Beschwerdeführer als Schuldner/Betriebener/Gesuchsgegner und Beschwerdegegner als Gläubiger/Betreibender/Gesuchsteller) als auch die Art der Rechtsöffnungstitel (Bussenverfügung nach Art. 174 DBG) identisch.