Kantonsgericht Schwyz 3 a) Mit je separaten Begehren vom 15. Dezember 2016 beantragte der Kanton Zürich beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen (je Vi-act. 1, BEK 2017 32-39). Am 23. Januar 2017 fand die Rechtsöffnungsverhandlung für sämtliche Verfahren gemeinsam statt (je Vi-act. 4). Der Kanton Zürich, dem das Erscheinen freigestellt wurde (je Vi-act. 3), nahm nicht an der Verhandlung teil. A.________ beantragte in allen Verfahren sinngemäss die Abweisung der Begehren.