{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-34_2017-06-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "94b36df5da84b350f2c0eba38e180879"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-34_2017-06-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f26ea32d161850eb686a0543d594a13b25f1f0b9cd6f827cbcd738c345d7d83464843668830abda884c6b24548746e46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f26ea32d161850eb686a0543d594a13b25f1f0b9cd6f827cbcd738c345d7d83464843668830abda884c6b24548746e46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_34", "Checksum": "660ea10ef7e030bc0ee8e83cd69d628f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:40", "Checksum": "bf2aac8d1b27a046251e7b28f62300be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 34\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nb) Im Verfahren BEK 2017 35 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel\n„Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen)\ngemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung\nvom 30. Oktober 2001, VS-Nr. X2 vom 7. Januar 2004.“ Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der Veranlagungsverfügung\nvom 30. Oktober 2001 um definitive Rechtsöffnung ersucht. Beim dem Gesuch beigelegten Rechtsöffnungstitel handelt es sich jedoch um eine Bussenverfügung bzw. um das Duplikat der Ordnungsbusse im Betrag von\nFr. 220.00. Diese Verfügung datiert zwar vom 30. Oktober 2001 (Vi-act. KB 2),\njedoch handelt es sich dabei nicht um eine Einschätzungsmitteilung. Der im\nZahlungsbefehl – und im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch – umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel. Zwar wurde im Zahlungsbefehl zur Umschreibung des Forderungsgrundes der Verlustschein Nummer X2 vom 7. Januar 2004 vermerkt, wobei\ndiese Angaben sowie der betriebene Betrag von Fr. 447.15 übereinstimmen\nmit den Angaben im dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Verlustschein\n(Vi-act. KB 3). Ebenso sind die Parteien (Betriebener bzw. Pfändungsschuldner und Betreibender bzw. Pfändungsgläubiger) identisch. Auf dem Verlustschein vom 7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1999\ngemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom\n30.10.2001“. Wie bereits erwähnt, betrifft die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung keine Steuerforderung, sondern eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174DBG). Oder anders gesagt, handelt\nes sich beim Rechtsöffnungstitel nicht um eine (in Rechtskraft erwachsene)\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nVeranlagungsverfügung (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nN 3 zu VB zu Art. 122-135 DBG und N 2 zu Art. 131 DBG). Schliesslich stimmt\nauch die Referenznummer im Verlustschein nicht vollständig mit der in der\nBussenverfügung aufgeführten überein. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, ist somit zu verneinen.\n\nc) Im Verfahren BEK 2017 37 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel\n„Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen)\ngemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Einschätzungsmitteilung\nvom 18. Januar 2002, VS-Nr. X3 vom 7. Januar 2004“. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der Veranlagungsverfügung vom\n18. Januar 2002 um definitive Rechtsöffnung ersucht. Beim dem Gesuch beigelegten Rechtsöffnungstitel handelt es sich jedoch um eine Bussenverfügung\nbzw. um das Duplikat der Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 800.00. Diese\nVerfügung datiert zwar vom 30. Oktober 2002 (Vi-act. KB 2), jedoch handelt\nes sich dabei nicht um eine Einschätzungsmitteilung. Der im Zahlungsbefehl –\nund im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch – umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel. Zwar\nwurde im Zahlungsbefehl zur Umschreibung des Forderungsgrundes der Verlustschein Nummer X3 vom 7. Januar 2004 vermerkt, wobei diese Angaben\nsowie der betriebene Betrag von Fr. 1‘082.65 übereinstimmen mit den Angaben im dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Verlustschein (Vi-act. KB 3).\nEbenso sind die Parteien (Betriebener bzw. Pfändungsschuldner und Betreibender bzw. Pfändungsgläubiger) identisch. Auf dem Verlustschein vom\n7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes\nangegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 2000 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 18. Januar 2002“.\nWie bereits erwähnt, betrifft die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nkeine Steuerforderung, sondern eine Busse wegen Nichteinreichens der\nSteuererklärung (Art. 174 DBG). Oder anders gesagt, handelt es sich beim\nRechtsöffnungstitel nicht um eine (in Rechtskraft erwachsene) Veranlagungsverfügung (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 3 zu VB zu\nArt. 122-135 DBG und N 2 zu Art. 131 DBG). Schliesslich stimmt auch die\nReferenznummer im Verlustschein nicht vollständig mit der in der Bussenverfügung aufgeführten überein. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, ist\nsomit zu verneinen.\n\n6. Zusammenfassend ist die Rüge der mangelnden Forderungsidentität in\nallen drei Verfahren begründet. Somit sind in Gutheissung der Beschwerde\ndie vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Januar 2017 aufzuheben und die\nRechtsöffnungsgesuche des Kantonalen Steueramts Zürich vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X4, vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung\nNr. X5 und vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X6 des Betreibungsamtes Arth abzuweisen. Folglich erübrigen sich Ausführungen zu den\nweiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.\n\n"}