{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-34_2017-06-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "94b36df5da84b350f2c0eba38e180879"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-34_2017-06-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f26ea32d161850eb686a0543d594a13b25f1f0b9cd6f827cbcd738c345d7d83464843668830abda884c6b24548746e46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f26ea32d161850eb686a0543d594a13b25f1f0b9cd6f827cbcd738c345d7d83464843668830abda884c6b24548746e46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_34", "Checksum": "660ea10ef7e030bc0ee8e83cd69d628f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:40", "Checksum": "bf2aac8d1b27a046251e7b28f62300be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 34\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Identität der Forderungen in\nden Zahlungsbefehlen mit denjenigen in den Schuldurkunden sei nicht gegeben (KG-act. 1). Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich nicht vor. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Forderungsidentität aber von\nAmtes wegen zu prüfen. Dabei ist Folgendes zu beachten: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel\naufgeführten Forderung (Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu Art. 80\nSchKG; BGE 141 I 97, E. 5.2; BGE 139 III 444, E. 4.1.1). Angaben dazu, welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, ergeben sich aus dem Zahlungsbefehl (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013,\nRT130117, E. 3.2). Damit die Forderungsidentität gegeben ist, muss somit im\nZahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag (Daniel\nStaehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 37 zu\nArt. 80 SchKG). Im Zahlungsbefehl sind hierfür die entsprechenden Angaben\naus dem Betreibungsbegehren zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).\nIm Betreibungsbegehren sind wie bereits erwähnt (primär) die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen (d.h. sekundär) der\nGrund der Forderung, anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\na) Im Verfahren BEK 2017 34 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel\n„Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen)\ngemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Einschätzungsmitteilung\nvom 30. Oktober 2001, VS-Nr. X1 vom 7. Januar 2004.“ Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der „Veranlagungsverfügung“\nvom 30. Oktober 2001 um definitive Rechtsöffnung ersucht. Beim dem Gesuch beigelegten Rechtsöffnungstitel handelt es sich jedoch um eine Bussenverfügung bzw. um das Duplikat der Ordnungsbusse im Betrag von\nFr. 450.00. Diese Verfügung datiert zwar vom 30. Oktober 2001 (Vi-act. KB 2),\njedoch handelt es sich dabei nicht um eine Einschätzungsmitteilung. Der im\nZahlungsbefehl – und im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch – umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel. Zwar wurde im Zahlungsbefehl zur Umschreibung des Forderungsgrundes der Verlustschein Nummer X1 vom 7. Januar 2004 vermerkt, wobei\ndiese Angaben sowie der betriebene Betrag von Fr. 735.05 übereinstimmen\nmit den Angaben im dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Verlustschein\n(Vi-act. KB 3). Ebenso sind die Parteien (Betriebener bzw. Pfändungsschuldner und Betreibender bzw. Pfändungsgläubiger) identisch. Auf dem Verlustschein vom 7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1999\ngemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom\n30.10.2001“. Wie bereits erwähnt, betrifft die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung keine Steuerforderung, sondern eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174 DBG). Oder anders gesagt, handelt\nes sich beim Rechtsöffnungstitel nicht um eine (in Rechtskraft erwachsene)\nVeranlagungsverfügung (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3 zu VB zu Art. 122-135 DBG\nund N 2 zu Art. 131 DBG). Schliesslich stimmt auch die Referenznummer im\nVerlustschein nicht vollständig mit der in der Bussenverfügung aufgeführten\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nüberein. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und\nderjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, ist somit zu verneinen.\n\n"}