{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-34_2017-06-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "94b36df5da84b350f2c0eba38e180879"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-34_2017-06-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f26ea32d161850eb686a0543d594a13b25f1f0b9cd6f827cbcd738c345d7d83464843668830abda884c6b24548746e46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f26ea32d161850eb686a0543d594a13b25f1f0b9cd6f827cbcd738c345d7d83464843668830abda884c6b24548746e46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_34", "Checksum": "660ea10ef7e030bc0ee8e83cd69d628f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:40", "Checksum": "bf2aac8d1b27a046251e7b28f62300be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 34\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nBei den Forderungen in den Verfahren BEK 2017 34/35/37 handelt es sich um\nOrdnungsbussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174 des\nBundesgesetzes über die direkten Bundessteuern vom 14. Dezember 1990\n[SR 642.11, nachfolgend DBG]), welcher jeweils eine Bussenverfügung zugrunde liegt. Damit sind sowohl die Parteien (Beschwerdeführer als Schuldner/Betriebener/Gesuchsgegner und Beschwerdegegner als Gläubiger/Betreibender/Gesuchsteller) als auch die Art der Rechtsöffnungstitel (Bussenverfügung nach Art. 174 DBG) identisch. Unterschiedlich sind lediglich die Beträge\nder Forderungen und die jeweiligen Steuerperioden, woraus sich jedoch rechtlich keine unterschiedliche Beurteilung ergibt. Folglich können diese Verfahren\n(BEK 2017 34/35/37) vereinigt werden. Hingegen drängt sich bezüglich der\nBeschwerdeverfahren BEK 2017 32/33/36/38/39, welchen eine Veranlagungsverfügung für Steuerforderungen der direkten Bundessteuern als definitiver Rechtsöffnungstitel zugrunde liegt, eine separate Beurteilung auf (vgl.\nBeschluss in BEK 2017 32/33/36/38/39).\n\n3. Der Beschwerdegegner ersuchte gestützt auf „die Veranlagungsverfügungen“ vom 30. Oktober 2001, vom 30. Oktober 2001 und vom 18. Januar\n2002 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Beträge gemäss den\nVerlustscheinen vom 7. Januar 2004 (je Vi-act. 1, BEK 2017 34/35/37). Beruht\ndie betriebene Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen\n(Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Verlustschein aus einer früheren Betreibung auf Pfändung gilt zwar grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Für öffentlich-rechtliche Forderungen, die auf\ndem Verwaltungsweg geltend gemacht werden müssen, kann aber keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Daniel Staehelin, in: Basler Kommen-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ntar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 46 zu Art. 82 SchKG). Deshalb hat die\nBehörde die dem Verlustschein zugrunde liegende Verfügung als Rechtsöffnungstitel vorzulegen, mithin definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Der Verlustschein kann dabei jedoch als Beweis dafür dienen, dass die Forderung\nnoch nicht verjährt ist (Daniel Staehelin, a.a.O., N 162 zu Art. 82 SchKG; Guido Näf, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 149\nSchKG; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2012,\nZSU.2012.95, E. 4.2 in: CAN online 2013 Nr. 4; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393).\n\n4. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Zahlungsbefehle seien\nfehlerhaft, weil auf allen die Steuerperiode 2003 vermerkt sei (je KG-act. 1),\nsodass die Rechtsöffnung aufzuheben sei, ist Folgendes festzuhalten.\n\na) Der Rechtsöffnungsrichter hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht,\nd.h. ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung durch den\nRechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (Jolanta Kren Kostkiewicz, OF-\nKommentar zum SchKG, 19. Aufl., Zürich 2016, N 2 f. zu Art. 80 SchKG; Peter\nStücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118). Hingegen hat er weder\nüber den materiellen Bestand der Forderung (statt vieler: Urteil BGer vom\n2. April 2014, 5D_201/2013, E. 4.1) noch über die formell korrekte Anhebung\nder Betreibung (Peter Stücheli, a.a.O., S. 118) zu befinden. Insbesondere unterliegt die Prüfung des Zahlungsbefehls auf allfällige Mängel nicht der Kognition des Rechtsöffnungsrichters. Lediglich Mängel, welche die Nichtigkeit der\nBetreibung zur Folge haben, sind auch im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92).\n\nb) Im Zahlungsbefehl sind die Angaben des Betreibungsbegehrens aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), d.h. insbesondere die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forde-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nrung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Selbst wenn in den Zahlungsbefehlen ein\nfalscher Forderungsgrund Aufnahme gefunden hat, ist zu beachten, dass ein\nZahlungsbefehl selbst bei Fehlen jeglicher Bezeichnung des Forderungsgrundes noch nicht nichtig ist, sondern bloss anfechtbar (BGE 121 III 18, E. 2.a).\nWurde der Zahlungsbefehl trotz falscher oder fehlender Bezeichnung des\nForderungsgrundes nicht angefochten, so gilt dieser Mangel als geheilt (Peter\nStücheli, a.a.O., S. 92) und konnte bereits im Rechtsöffnungsverfahren nicht\nmehr überprüft werden.\n\n"}