2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 850.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt in Folge Vereinigung der Verfahren Fr. 33‘615.25 (bestehend aus Fr. 856.55 [BEK 2017 32], Fr. 9‘657.80 [BEK 2017 33], Fr. 21‘099.75 [BEK 2017 36], Fr. 887.85 [BEK 2017 38], Fr. 1‘113.30 [BEK 2017 39]);