Fr. 150.00 [BEK 17 39]) festzusetzen. Nachdem der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort einreichte, ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9. Bei einem Streitwert über Fr. 30'000.00 kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Andernfalls kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG.