265a i.V.m. Art. 265 Abs. 2 SchKG) lediglich bei Konkursverlustscheinen erhoben werden kann. 8. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung der Streitwerte folglich auf Fr. 850.00 (bestehend aus Fr. 100.00 [BEK 17 32], Fr. 200.00 [BEK 17 33], Fr. 300.00 [BEK 17 36] und Kantonsgericht Schwyz 13