Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es liegt auch kein Fall von Art. 326 Abs. 2 ZPO vor. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten. Aber selbst bei Zulässigkeit der Einrede wäre der Beschwerdeführer damit nicht zu hören, weil die Verlustscheine aus Pfändungen herrühren, wohingegen der Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a i.V.m.