7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei einem Grundlagenirrtum unterlegen. Wäre er nicht aufgrund der fehlerhaften Zahlungsbefehle von einem Irrtum oder Missverständnis der Gläubigerin ausgegangen, hätte er Rechtsvorschlag mit der Begründung „kein neues Vermögen“ erhoben, da sich die Forderungen auf alte Verlustscheine stützten (je KG-act. 1). Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Beschwerdeverfahren erstmalig. Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen.