Steuerforderungen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11, nachfolgend DBG) verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist (Art. 121 Abs. 1 DBG). Wurde für die Steuerforderung jedoch ein Verlustschein ausgestellt, verjährt sie erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Diese betreibungsrechtliche Verjährungsfrist gilt auch für Steuerfor- Kantonsgericht Schwyz 12