6. Sodann erwähnt der Beschwerdeführer, dass sich die Forderungen auf „alte Verlustscheine“ stützen würden (KG-act. 1). Als Einwand gegen ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung kann der Schuldner unter anderem die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Verjährung ist zwar nur auf ausdrückliche Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen. Bei der Formulierung der Einrede ist aber der Person des Schuldners, insbesondere seinen Rechtskenntnissen, Rechnung zu tragen. Bei einem juristischen Laien kann es genügen, wenn er die Verjährung untechnisch andeutet (Peter Stücheli, a.a.O., S. 231).