aa) Richtig ist, dass nicht alle der Veranlagungsverfügungen bzw. rechtskräftigen Einschätzungsmitteilungen die Veranlagungsperiode 2003 betreffen. Einzig die rechtskräftige Veranlagung vom 16. Dezember 2004 betrifft diese Steuerperiode (vgl. [BEK 2017 39] Vi-act. KB 1 und KB 2 in ZES 16 647). Sofern der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch auf die erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der betriebenen bzw. im Zahlungsbefehl Nr. XX genannten Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘113.30 bezieht, ist sein Einwand somit in jedem Fall unbegründet. Denn – wie erwähnt – gibt bereits dieser Zahlungsbe- Kantonsgericht Schwyz 9